Arbitration made in Holland: Gesetzentwurf zur Modernisierung des Arbitragerechts
Seit 1838 ist die Schiedsgerichtbarkeit in den Niederlanden gesetzlich geregelt. Seit 1. Dezember 1986 sind die Vorschriften in der Zivilprozessordnung enthalten. Damit wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung kodifiziert. Seit jeher machen diese „1986er Regelung“ den Satzungen der internationalen Schiedsgerichtbarkeitsinstituten Konkurrenz.
Nach 25 Jahren ist es jedoch an der Zeit, die Regelung zu modernisieren, damit sie dem neuesten Stand der Rechtsentwicklung entspricht. Dadurch soll letztlich auch das Schiedsverfahren attraktiver gemacht und wirtschaftliche Vorteile für die Niederlande erzielt werden.
Der Gesetzesentwurf ist ein Änderungsgesetz, eine vollständige Erneuerung ist nicht vorgesehen. Das nationale und das internationale Schiedsgerichtsverfahren werden gleichgestellt. Die folgenden Änderungsvorschläge sind die wichtigsten (jeweils mit Beispielen):
- Modernisierung; Die elektronische Schriftform soll eingeführt werden, Schriftsätze sollen per E-Mail eingereicht werden können.
- Kodifikation von „Best Practices“; Der Entwurf enthält Regeln u.a. über die schriftliche Runde und die Ortsbesichtigung. Dadurch wird die gängige Praxis künftig gesetzlich verankert sein.
- Geringere Prozesskosten; Die Verpflichtung, das Schiedsgerichtsurteil beim (ordentlichen) Gericht zu hinterlegen, wird gestrichen.
- Wegfall von Instanz; Vorgeschlagen wird, dass künftig nur noch das Oberlandesgericht (gerechtshof) ein Schiedsgerichtsurteil aufheben kann; auch mittels dieser Beschränkung sollen die Kosten gesenkt werden.
- Mehr Vertrauen der Verbraucher in die Schiedsgerichtsbarkeit; Dem Entwurf zufolge sollen Schiedsgerichtsklauseln der AGB-Kontrolle unterliegen. Der Verbraucher (eine natürliche Person, die nicht geschäftlich handelt)hat einen Monat Bedenkzeit, wenn die Gegenseite (ein Unternehmen) aufgrund der Schiedsgerichtsklausel ein Schiedsgerichtsverfahren einleiten will. Der Verbraucher kann sich in diesem Monat - trotz der Klausel - für die ordentliche Gerichtbarkeit entscheiden.